Verein Österreichischer Chemie-Ingenieure und Chemotechniker (VÖCHICHT) p.A. Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie, Rosensteingasse 79, 1170 Wien
Satzungen
Alle personenbezogenen Angaben gelten für beide Geschlechter.
§
1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Verein Österreichischer Chemie-Ingenieure und
Chemotechniker" und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Ziele des Vereines
(1)
Die Koordinierung der fachlichen Interessen der Vereinsmitglieder und die
Förderung der fachlichen Kontakte zwischen ihnen.
(2)
Die Förderung der fachlichen Kontakte zu gleichartigen und ähnlichen
fachlichen Organisationen des Inlandes und des Auslandes sowie zu
internationalen Organisationen.
(3)
Die Intensivierung der
fachlichen Kontakte zwischen der Industrie, den Vereinsmitgliedern und deren
Lehranstalten.
§
3. Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
(1)
Diese Ziele sollen erreicht werden durch Zusammenkünfte,
Veranstaltungen, Vorführungen, Exkursionen, wissenschaftliche Arbeiten und
Publikationen.
(2)
Die finanziellen Mittel des
Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträgnisse
von Vereinsveranstaltungen.
§
4. Mitglieder des Vereines
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und studentischen
Mitgliedern. Um die ordentliche Mitgliedschaft können sich bewerben:
a)
Personen, die Absolventen der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für
chemische Industrie Wien 17 sind, sowie Absolventen von Lehranstalten ähnlicher
Fachrichtungen.
b)
Personen, die auf Grund einer ähnlichen
Ausbildung in der chemischen Industrie oder anderweitig beruflich tätig sind.
(2)
Um die fördernde Mitgliedschaft
(Firmenmitgliedschaft) können sich alle Einzelpersonen sowie juristische
Personen bewerben, die die Vereinstätigkeit zu fördern vermögen. Fördernde
Mitglieder sind durch einen von ihnen zu nominierenden Delegierten vertreten.
(3)
Um die studentische
Mitgliedschaft können sich Personen bewerben, die die Höhere Bundes-Lehr- und
Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17 besuchen.
(4)
Zu Ehrenmitgliedern können
Personen ernannt werden, die sich um den Verein bzw. die Höhere Bundes-Lehr-
und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17 verdient gemacht haben.
§
5. Aufnahme der Mitglieder des Vereines
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Einzahlung des Mitgliedsbeitrags.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung
ernannt.
§
6. Recht der Mitglieder des Vereines
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vollversammlungen und sonstigen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Mitglieder können in
ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen Anträge stellen, deren
Inhalt dem Präsidium mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung
auf schriftlichem Wege bekannt gegeben werden muss.
(2)
Ordentliche Mitglieder haben das
aktive und passive Wahlrecht, fördernde Mitglieder haben das aktive Wahlrecht
und studentische Mitglieder haben auf Grund ihrer kurzfristigen Mitgliedschaft
kein Wahlrecht. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied besitzt bei allen
Beschlussfassungen der Vollversammlung eine Stimme.
§
7. Ende der Mitgliedschaft zum Verein
Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Tod, Kündigung seitens des Mitgliedes
oder des Präsidiums sowie durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 8,
Abs. 3). Sowohl durch das Mitglied als auch durch das Präsidium erfolgt die Kündigung
ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt
bekannte Anschrift. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch bei
Aufhören der Rechtspersönlichkeit.
§
8. Beiträge und Geschäftsjahr
(1)
Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.
(2)
Der von den Mitgliedern zu
leistende Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach Art der Mitgliedschaft
richtet und von der Vollversammlung auf Grund der Vorschläge des Vorstandes festgesetzt wird, ist bis spätestens Juli jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Anpassung an die Inflationsrate erfolgt jährlich mit Auf - und Abrundungen
auf €-Beträge.
(3)
Bei Überschreitung dieser Frist
ist das Mitglied von der Geschäftsstelle unter sinngemäßer Einhaltung der
Bestimmung des § 7 schriftlich unter Setzung einer einmonatigen Frist zu
mahnen, bei Überschreitung dieser Frist erlischt die Mitgliedschaft
automatisch.
Das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den
Mitgliedsbeitrag herabzusetzen bzw. bei besonderer Notlage von der Bezahlung
desselben vorübergehend abzusehen.
(4) Kein Mitglied hat während
seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche auf das
Vereinsvermögen, auch nicht auf die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
geleisteten Spenden.
§
9. Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind: der Vorstand, die Vollversammlung und das
Schiedsgericht.
§
10. Vorstand des Vereines
(1)
Der Vorstand besteht aus drei ständigen Mitgliedern (§11, Abs. 3,
lit. a) und dem jeweiligen amtierenden Direktor der Höheren Bundes- Lehr- und
Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17.
(2)
Der Vorstand wählt aus seiner
Mitte den Geschäftsführer, den Schriftführer und den Finanzreferenten, er
kann Stellvertreter ernennen..
(3)
Die Geschäfte des Vorstands
werden im Rahmen geschlossener Sitzungen erledigt. Die Einladung hierzu erfolgt
mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin, bei Gefahr im Verzug ohne
Einhaltung dieser Frist. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer, der auch den
Vorsitz führt, bzw. im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer.
(4)
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Kompetenzen:
a)
die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern (§ 5 und 7)
b)
die Verfügung über die Geschäftsstelle
und deren Hilfskräfte (§ 12)
c)
die Verwaltung des Vereinsvermögens
d)
die Erstellung von
Arbeitsprogrammen und Haushaltsplänen
e)
die Genehmigung aller Veröffentlichungen
des Vereines.
(5)
Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(6)
Der Geschäftsführer, im
Verhinderungsfalle der Schriftführer, vertritt
den Verein nach außen.
(7)
Die Zeichnungsberechtigung für
alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, auch für
solche vermögensrechtlicher Natur, wird durch Vorstandsbeschlüsse geregelt.
§
11. Vollversammlung des Vereines
(1)
Die Vollversammlung wird von den ordentlichen und studentischen
Mitgliedern, sowie von den Delegierten der fördernden Mitglieder des Vereines
gebildet.
(2)
Die ordentliche Vollversammlung
ist jährlich einmal nach Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand unter
Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einzuberufen.
Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereines
unter genauer Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
(3)
Der Vollversammlung obliegen:
a)
die Wahl der ständigen Mitglieder des Vorstandes (§10, Abs. 1) für
jeweils zwei Geschäftsjahre zum Zeitpunkt der letzten ordentlichen
Vollversammlung vor Beginn der neuen Geschäftsperiode
b)
die Entgegennahme und
Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsberichtes für das abgelaufene Jahr
c)
die Festsetzung der
Jahresmitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr auf Vorschlag des
Vorstandes
d)
die Bestellung von zwei
Rechnungsprüfern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die jedoch nicht
dem Vorstand angehören dürfen
e)
die Entlastung des Vorstandes
f)
die Ernennung von
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
g)
die Beschlussfassung über
Satzungsänderungen.
(4)
Jede Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder
anwesend ist. Ist die Anzahl nicht erschienen, so findet mindestens 15 Minuten
später eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Wahlen oder Beschlüsse
erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, für Statutenänderungen und freiwillige
Auflösung des Vereines ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§
12. Geschäftsstelle des Vereines
Zur Erledigung des Geschäfte des Vereines wird eine Geschäftsstelle in
Wien errichtet. Zur Durchführung der Geschäfte kann der Vorstand bezahlte
Hilfskräfte heranziehen.
§
13. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck
eigens einberufenen Vollversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll
der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt zur Verfügung gestellt werden.
§
14. Schiedsgericht des Vereines
(1)
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig
ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Je zwei dieser Mitglieder
werden von den beiden Streitparteien nominiert, die sich dann auf einen
Vorsitzenden als fünftes Mitglied einigen.
(2)
Können sich die Vertreter der
streitenden Parteien über den Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser vom
Vorstand
bestimmt; ist dieses selbst Streitpartei, entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3)
Das Schiedsgericht fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Ausfertigungen sind von allen fünf
Schiedsrichtern zu fertigen.