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Satzungen

Alle personenbezogenen Angaben gelten für beide Geschlechter.

§ 1. Name und Sitz des Vereines
  1. Der Verein führt den Namen "Verein Österreichischer Chemie-Ingenieure und Chemotechniker" und hat seinen Sitz in Wien.
§ 2. Ziele des Vereines 
  1. Die Koordinierung der fachlichen Interessen der Vereinsmitglieder und die Förderung der fachlichen Kontakte zwischen ihnen.
§ 3. Mittel zur Erreichung der Vereinsziele
  1. Diese Ziele sollen erreicht werden durch Zusammenkünfte, Veranstaltungen, Vorführungen, Exkursionen, wissenschaftliche Arbeiten und Publikationen.  
  2. Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen.
§ 4. Mitglieder des Vereines
  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und studentischen Mitgliedern. Um die ordentliche Mitgliedschaft können sich bewerben:
      a)    Personen, die Absolventen der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17 sind, sowie Absolventen von Lehranstalten ähnlicher Fachrichtungen.
    b)    Personen, die auf Grund einer ähnlichen Ausbildung in der chemischen Industrie oder anderweitig beruflich tätig sind. 
  2. Um die fördernde Mitgliedschaft (Firmenmitgliedschaft) können sich alle Einzelpersonen sowie juristische Personen bewerben, die die Vereinstätigkeit zu fördern vermögen. Fördernde Mitglieder sind durch einen von ihnen zu nominierenden Delegierten mit ausschließlich beratender Stimme vertreten. 
  3. Um die studentische Mitgliedschaft können sich Personen bewerben, die die Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17 besuchen. 
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein bzw. die Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17 verdient gemacht haben.  
§ 5. Aufnahme der Mitglieder des Vereines
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Einzahlung des Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung ernannt.
§ 6. Recht der Mitglieder des Vereines
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vollversammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Mitglieder können in ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlungen Anträge stellen, deren Inhalt dem Präsidium mindestens sieben Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung auf schriftlichem Wege bekannt gegeben werden muss. 
  2. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, fördernde Mitglieder und studentische Mitglieder haben lediglich beratende Funktion. Jedes ordentliche Mitglied besitzt bei allen Beschlussfassungen der Vollversammlung eine Stimme.
§ 7. Ende der Mitgliedschaft zum Verein
  1. Die Mitgliedschaft zum Verein endet durch Tod, Kündigung seitens des Mitgliedes oder des Präsidiums sowie durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 8, Abs. 3). Sowohl durch das Mitglied als auch durch das Präsidium erfolgt die Kündigung ohne Angabe von Gründen mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Anschrift oder auf elektronischem Weg (E-Mail). Bei fördernden Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch bei Aufhören der Rechtspersönlichkeit.  
§ 8. Beiträge und Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr. 
  2. Der von den Mitgliedern zu leistende Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe sich nach Art der Mitgliedschaft richtet und von der Vollversammlung auf Grund der Vorschläge des Vorstandes festgesetzt wird, ist zum Erhalt des Stimmrechts vor Ende des Geschäftsjahres der darauffolgenden GV zu entrichten.
  3. Bei Zahlungssäumigkeit erlischt die Mitgliedschaft automatisch, wobei das Präsidium ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen bzw. bei besonderer Notlage von der Bezahlung desselben vorübergehend abzusehen.
  4. Kein Mitglied hat während seiner Zugehörigkeit zum Verein oder nach seinem Ausscheiden Ansprüche auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf die Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder geleisteten Spenden.
§ 9. Organe des Vereines
  1. Die Organe des Vereines sind: der Vorstand, die Vollversammlung und das Schiedsgericht.
§ 10. Vorstand  des Vereines
  1. Der Vorstand besteht aus drei ständigen Mitgliedern (§11, Abs. 3, lit. a) und dem jeweiligen amtierenden Direktor der Höheren Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie Wien 17. 
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführer, den Schriftführer und den Finanzreferenten, er kann Stellvertreter ernennen..
  3. Die Geschäfte des Vorstands werden im Rahmen geschlossener Sitzungen oder im Umlaufverfahren erledigt. Die Einladung zu Situngen erfolgt mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin, bei Gefahr im Verzug ohne Einhaltung dieser Frist. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer, der auch den Vorsitz führt, bzw. im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer. Der letzte Satz gilt sinngemäß auch im Fall von Umlaufbeschlüssen.
  4.  Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Kompetenzen: 
    a)    die Aufnahme und Kündigung von Mitgliedern (§ 5 und 7) 
    b)    die Verfügung über die Geschäftsstelle und deren Hilfskräfte (§ 12) 
    c)    die Verwaltung des Vereinsvermögens 
    d)    die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Haushaltsplänen 
    e)    die Genehmigung aller Veröffentlichungen des Vereines. 
  5. Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 
  6. Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle der Schriftführer, vertritt den Verein nach außen. 
  7. Die Zeichnungsberechtigung für alle schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, auch für solche vermögensrechtlicher Natur, wird durch Vorstandsbeschlüsse geregelt. 
  8. Ausgaben bis zur Höhe von 1000 Euro können vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Finanzreferenten zugesagt werden (inflationsbereinigt, Stand 1.1.2021). Diese Regelung gilt nicht im Fall von Ratenzahlungen, Daueraufträgen o.Ä..
§ 11. Vollversammlung des Vereines
  1. Die Vollversammlung wird von den ordentlichen und studentischen Mitgliedern, sowie von den Delegierten der fördernden Mitglieder des Vereines gebildet. 
  2. Die ordentliche Vollversammlung ist jährlich einmal nach Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einzuberufen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereines unter genauer Angabe der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragt. 
  3. Der Vollversammlung obliegen:
    a)    die Wahl der ständigen Mitglieder des Vorstandes (§10, Abs. 1) für jeweils zwei Geschäftsjahre zum Zeitpunkt der letzten ordentlichen Vollversammlung vor Beginn der neuen Geschäftsperiode
    b)    die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Rechnungsberichtes für das abgelaufene Jahr 
    c)    die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr auf Vorschlag des Vorstandes 
    d)    die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen
    e)    die Entlastung des Vorstandes 
    f)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes 
    g)    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. 
  4. Jede Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist die Anzahl nicht erschienen, so findet mindestens 15 Minuten später eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Wahlen oder Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, für Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereines ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 12. Geschäftsstelle des Vereines
  1. Zur Erledigung des Geschäfte des Vereines wird eine Geschäftsstelle in Wien errichtet. Zur Durchführung der Geschäfte kann der Vorstand bezahlte Hilfskräfte heranziehen.
§ 13. Auflösung des Vereines
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Vollversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll der Höheren Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt zur Verfügung gestellt werden.
  1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet endgültig ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Je zwei dieser Mitglieder werden von den beiden Streitparteien nominiert, die sich dann auf einen Vorsitzenden als fünftes Mitglied einigen. 
  2. Können sich die Vertreter der streitenden Parteien über den Vorsitzenden nicht einigen, so wird dieser vom Vorstand bestimmt; ist dieses selbst Streitpartei, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 
  3. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Ausfertigungen sind von allen fünf Schiedsrichtern zu fertigen.